Allgemeine Geschäftsbedingungen der Sightseeing Point GmbH, Potsdamer Platz 10, 10785 Berlin
I. AGB City Scout
II. AGB City Guide
I.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Sightseeing Point GmbH, Potsdamer Platz 10, 10785 Berlin
für die Leistung
City Scout
Obwohl aus Gründen der Lesbarkeit im Text die männliche Form gewählt wurde beziehen sich die Angaben auf Angehörige aller Geschlechter.
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäfts- und Teilnahmebedingungen gelten für alle Mitgliedsverträge zwischen der Sightseeing Point GmbH, Potsdamer Platz 10, 10785 Berlin (im Folgenden „SPG“ genannt) und den Mitgliedern die die Leistung „City Scout“ gebucht haben (im folgenden City Scout-Teilnehmer, kurz „CST“ genannt). Es gelten ausschließlich die zum Zeitpunkt der Buchung gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der SPG.
2. Vertragsabschluss
2.1. Das Ausfüllen und Absenden des online zur Verfügung gestellten Formulars für den Abschluss eines Mitgliedschaftsvertrags für die Leistung „City Scout“ stellt ein Angebot auf Abschluss eines Mitgliedschaftsvertrages für eine Dauer von zwölf Monaten dar. Der Vertrag mit der SPG kommt zustande, sobald die SPG die Buchung in Textform bestätigt. Die Annahme des Angebotes auf Abschluss eines Mitgliedschaftsvertrages durch die SPG erfolgt innerhalb von 3 Werktagen, andernfalls ist der Besteller nicht mehr daran gebunden.
2.2. Ein online abgeschlossener Vertrag kann innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss des Vertrages seitens des CST ohne Angabe von Gründen in Textform widerrufen werden. Eine Widerrufsbelehrung ist auf der Homepage der SPG abgedruckt und veröffentlicht.
2.3. Der CST muss bei Vertragsabschluss das 18. Lebensjahr vollendet haben.
3. Leistungsdauer und -umfang
3.1. Der Leistungszeitraum, also die Dauer
der Mitgliedschaft, beträgt zwölf Monate und beginnt mit
dem in der Bestellbestätigung genannten Datum. Wenn der CST die Leistung „City Scout“ zusammen mit der Leistung „City
Guide“ gebucht hat, so beginnt der Leistungszeitraum des Vertrages über die Leistung „City Scout“
mit dem Leistungszeitraum des Vertrages über die
Leistung „City Guide“, sofern nicht ausdrücklich ein anderer
Leistungsbeginn vereinbart wurde.
3.2. Aktivitäten sind sämtliche im Rahmen der Leistung „City Scout“ von der SPG angebotene Veranstaltungen.
3.3. Der CST kann während des Leistungszeitraumes des gültigen, ungekündigten und
nicht stillgelegten Mitgliedschaftsvertrags an allen Aktivitäten die von der SPG zu bestimmten Terminen angeboten werden, teilnehmen.
Die SPG verpflichtet sich mindestens eine gebührenfreie Aktivität pro Woche anzubieten – ausgenommen innerhalb eines Zeitraumes von jeweils 4 aufeinanderfolgenden Wochen zwischen Mitte Juli und Mitte August („Sommerpause“) und zwischen Mitte
Dezember und Mitte Januar („Winterpause“); diese Zeiträume ohne Aktivitäten kürzen den Zahlungsanspruch seitens der SPG gegenüber dem CST
nicht.
3.4. Die von der SPG angebotenen Aktivitäten können vom CST in einem von der SPG online zur Verfügung gestellten Kalender eingesehen werden. Voraussetzung für die
Teilnahme durch den CST ist, dass sich dieser vorab online anmeldet. Bei einzelnen Aktivitäten kann die Teilnehmeranzahl limitiert sein oder ein Datum, zu dem die Anmeldung spätestens erfolgt
sein muss, angegeben sein. Es liegt in der Verantwortung des CST diese Einschränkungen zu beachten. Für die Teilnahme an einzelnen Aktivitäten können zusätzliche Gebühren anfallen, die bei der
Anmeldung entsprechend ausgewiesen werden.
3.5. Der CST kann von allen Aktivitäten jederzeit kostenfrei zurücktreten. Ausgenommen davon sind Aktivitäten für die zusätzliche Gebühren anfallen: diese Gebühren
sind in jedem Fall zu entrichten. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung seitens der SPG gem. Punkt 5.3. (iv) bleibt davon unberührt. Die SPG kann jederzeit, auch kurzfristig, Aktivitäten
stornieren, ändern oder anders terminieren und wird den CST hierüber an die von ihm bei der SPG hinterlegten E-Mail-Adresse – auch kurzfristig - informieren. Es wird empfohlen, vor Beginn jeder
Aktivität die E-Mails auf entsprechende Benachrichtigungen hin zu überprüfen.
4. Teilnehmerrechte und -pflichten
4.1. Die Teilnahme ist höchstpersönlich und kann nicht übertragen werden.
4.2. Der CST hat den Weisungen des Personals der SPG Folge zu leisten, sofern diese Weisungen dazu dienen den geordneten Betrieb, die Ordnung und Sicherheit, die
Wahrung der Rechte anderer CST, die Einhaltung gesetzlicher Regelungen, sowie die Einhaltung der Hausordnung des jeweiligen Veranstaltungsortes an dem die Aktivität durchgeführt wird,
einzuhalten. Bei Nichtbefolgung der Weisungen kann der CST von der Aktivität vor Ort ausgeschlossen werden – ein Anspruch auf eine Ersatzleistung oder Schadenersatz seitens des CST besteht in
diesem Fall nicht.
4.3. Der CST hat eine Änderung vertragsrelevanter Daten, wie Name, Adresse und E-Mail-Adresse der
SPG unverzüglich in Textform mitzuteilen. Eine Änderung von Kreditkartendaten muss der CST selbständig in seinem
Online-Account vornehmen. Kosten, die
der SPG entstehen, weil der CST verabsäumt
hat Änderungen rechtzeitig mitzuteilen sind vom CST zu tragen.
5. Außerordentliche Kündigung
5.1. SPG ist berechtigt bis 1 Woche vor dem in Punkt 3.1. definierten Beginn des Leistungszeitraumes vom Vertrag zurückzutreten, wenn sich weniger als 15 Teilnehmer/innen für diese Leistungen zu dem selben Leistungsbeginn angemeldet haben. Schadenersatzansprüche seitens der Teilnehmer/innen sind ausgeschlossen.
5.2. Während der Vertragslaufzeit ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Unberührt bleibt das Recht beider Vertragsparteien den Mitgliedsvertrag aus
wichtigem Grund vorzeitig außerordentlich zu kündigen.
5.3. Verstößt der CST wiederholt und trotz Abmahnung gegen vertragliche und/oder nebenvertragliche Pflichten aus der Mitgliedschaft, ist die SPG berechtigt den Mitgliedschaftsvertrag außerordentlich und fristlos zu kündigen. Wichtige Gründe für eine außerordentliche Kündigung seitens der SPG sind insbesondere, aber nicht ausschließlich die Folgenden:
(i) der CST kommt mit den geschuldeten Zahlungen in Zahlungsverzug, wie unter Punkt 6 geregelt.
(ii) der CST folgt wiederholt nicht den Weisungen des Personals der SPG, wie unter Punkt 4.2. geregelt.
(iii) das Verhalten des CST – sei es vor Ort oder im Rahmen der mündlichen oder digitalen Kommunikation - gegenüber anderen CST und/oder der SPG gegenüber beeinträchtigt den ordentlichen Betrieb der SPG oder stellt eine unzumutbare Belastung gegenüber der SPG oder anderen CST dar, dazu zählen unter anderem auch beleidigende, rassistische, sexistische oder verfassungsfeindliche Äußerungen.
(iv) der CST nimmt in einem Zeitraum von zwei Monaten an weniger als 50% der Aktivitäten teil, an denen er sich zuvor angemeldet hat.
5.4. Ein Wechsel des Wohnortes begründet kein außerordentliches Kündigungsrecht seitens des CST, jedoch kann auf Wunsch des CST die SPG einer Übertragung des
Vertrages auf eine andere Person zustimmen.
5.5. Eine vorübergehende Erkrankung des CST begründet kein außerordentliches Kündigungsrecht seitens des CST. Auf Wunsch des CST kann bei einer Erkrankung, die die
Teilnahme an den Aktivitäten für einen Zeitraum von voraussichtlich mehr als 3 Monaten erheblich erschwert, der Vertrag stillgelegt werden. Die Erkrankung ist durch ein ärztliches Attest
nachzuweisen, welches Auskunft über die Art der Beeinträchtigung gibt. Der voraussichtliche Stilllegungszeitraum ist bei der Beantragung der Stilllegung in Textform anzugeben. Die Stilllegung
darf nicht länger als zwölf Monate betragen. Der Vertrag verlängert sich dann automatisch um den Stillegungszeitraum. Während des Stilllegungszeitraums hat der CST keinen Anspruch auf Leistungen
seitens der SPG und es ruht die Zahlungspflicht seitens des CST. Bei einer dauerhaften Erkrankung, die nach der Prognose eine Stilllegung von mehr als einem Jahr erforderlich machen würde, steht
dem CST ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, sofern der CST dies durch ein ärztliches Attest nachweisen kann.
5.6. Im Falle, dass die SPG die Durchführung von Aktivitäten nicht oder nur unter großen Einschränkungen möglich ist, wie z.B. aufgrund gesetzlicher Auflagen im
Rahmen des Infektionsschutzes, kann SPG den Vertrag vorübergehend stilllegen, d.h. die Vertragsdauer verlängert sich um die Dauer der Stilllegung, wobei für die Zeit der Stilllegung auch die
Zahlungen durch den CST ausgesetzt sind.
6. Mitgliedsgebühr
6.1. Die Zahlung erfolgt mittels Kreditkarte. Wenn der CST keine Kreditkarte besitzt oder diese vor Leistungsbeginn nicht angibt, so erfolgt die Zahlung per
Banküberweisung
6.2. Die Mitgliedsgebühr ist bei Kreditkartenzahlung jeweils monatlich im Voraus fällig und wird zu Monatsbeginn eingezogen. Bei Zahlung per Banküberweisung ist die
volle Mitgliedsgebühr mit Vertragsbeginn für die gesamte Vertragslaufzeit fällig und der CST ist berechtigt, diesen in Rechnung gestellten Betrag in zwölf gleich hohen monatlichen Raten während
der Dauer der Vertragslaufzeit zu bezahlen - die Raten sind dabei im Voraus jeweils am 1. des Vertragsmonats fällig.
6.3. Im Falle eines Zahlungsverzugs mit mindestens einer monatlichen Mitgliedsgebühr bzw. Rate kann die SPG das Mitglied von
der Teilnahme an allen Aktivitäten ausschließen und den Zugang zum Teilnehmerkonto sperren, und zwar so lange bis der CST die in Verzug geratenen Mitgliedsgebühren bzw. Raten bezahlt hat. Im
Falle eines Zahlungsverzugs mit mindestens zwei monatlichen Mitgliedsgebühren bzw. Raten oder für den Fall der außerordentlichen Kündigung durch die SPG kann die SPG den gesamten bis zum Ende der
Vertragslaufzeit noch zu bezahlenden Betrag fällig stellen.
6.4. Im Falle eines Zahlungsverzugs kann SPG im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Mahnkosten und Verzugszinsen berechnen. Außerdem hat der CST die Kosten einer
entsprechenden Rechtsverfolgung zu tragen.
6.5. Im Falle einer Einzugsermächtigung per Bank oder Kreditkarte hat der CST für eine ausreichende Kontodeckung Sorge zu tragen. Im Falle einer Rückbuchung sind
die der SPG entstehenden Kosten vom CST zu tragen.
7. Haftung
7.1. Der CST hat bei der Teilnahme an den Aktivitäten die Regeln der Sorgfalt anzuwenden und sich an die verkehrsüblichen Regeln zur Vermeidung von
Schäden auch für andere CST und Dritte zu halten. Dies gilt insbesondere bei der Teilnahme am Straßenverkehr.
7.2. Die SPG übernimmt keine Aufsichtspflicht für Minderjährige
oder betreuungsbedürftige Personen.
7.3. Die SPG verfügt über keine eigenen Fahrzeuge. Sofern von der
SPG Aktivitäten, die eine Personenbeförderung beinhalten angeboten werden, wird die
Beförderung nicht durch die SPG selbst, sondern durch ein Unternehmen, das Inhaber der entsprechenden Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) ist, durchgeführt. Sämtliche
Unternehmerpflichten nach dem PBefG treffen dabei nur den ausführenden Beförderungsunternehmer (ABU). Der ABU ist jenes Unternehmen, das von der SPG mit der Durchführung der
Personenbeförderungsleistung beauftragt wurde. Der ABU kann jedoch auch Subunternehmer mit der Durchführung beauftragen. Der Besteller hat das Recht von der SPG jederzeit Auskunft über Name,
Anschrift, Telefon und E-Mail-Adresse des ABU zu erhalten.
7.4. Bei Fahrradtouren trägt der CST die zivil- und strafrechtliche Verantwortung für die durch ihn verursachten Personen-, Sach- und Vermögensschäden.
Der CST hat sich strikt an die Verkehrsordnung zu halten. Der CST ist dafür verantwortlich das von ihm entgegengenommene Fahrrad auf seine Verkehrstauglichkeit hin zu
überprüfen, soweit ihm dies zumutbar ist. Beanstandungen bei Übernahme sind noch vor Beginn der Tour vor Ort an den Verleiher oder an den Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der SPG zu
richten.
7.5. Die SPG haftet nicht für Fremdleistungen Dritter, die durch die SPG vermittelt oder empfohlen wurden.
7.6. Die Haftung der SPG für Schäden aus der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ist ausgeschlossen, es sei denn diese Schäden beruhen auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der SPG oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen
Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der SPG. Für sonstige Schäden ist die Haftung ausgeschlossen, es sei denn sie beruhen auf einer grob fahrlässigen
Pflichtverletzung der SPG oder einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der SPG.
8. Schlussbestimmungen
8.1. Sollten Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt.
8.2. Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag müssen durch die Parteien in Textform bestätigt werden.
8.3. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz der SPG in Berlin, sofern der Besteller eingetragener Kaufmann oder juristische
Person des öffentlichen Rechts ist.
8.4. Der Vertrag untersteht dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
8.5. Die SPG ist grundsätzlich nicht bereit und verpflichtet, an
Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Stand Januar 2022
II.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Sightseeing Point GmbH, Potsdamer Platz 10, 10785 Berlin
für die Leistung
City Guide
Obwohl aus Gründen der Lesbarkeit im Text die männliche Form gewählt wurde beziehen sich die Angaben auf Angehörige aller Geschlechter.
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäfts- und Teilnahmebedingungen gelten für alle Lehrgangsverträge zwischen der Sightseeing Point GmbH, Potsdamer Platz 10, 10785 Berlin (im
Folgenden „SPG“ genannt) und den Lehrgangsteilnehmern die die Leistung „City Guide“ gebucht haben (im folgenden City Guide-Teilnehmer, kurz „CGT“ genannt). Es gelten ausschließlich die zum Zeitpunkt der Buchung gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der
SPG.
2. Vertragsabschluss
2.1. Das Ausfüllen und Absenden des online
zur Verfügung gestellten Formulars für den Abschluss eines Lehrgangsvertrages für die Leistung „City Guide“
stellt ein Angebot auf Abschluss eines Lehrgangsvertrages für eine Dauer von zwölf Monaten dar. Der Vertrag mit der SPG kommt zustande, sobald die SPG die Buchung in Textform bestätigt. Die Annahme des Angebotes auf Abschluss
eines Lehrgangsvertrages durch die SPG erfolgt innerhalb
von 3 Werktagen, andernfalls ist der Besteller nicht mehr daran gebunden.
2.2. Ein online abgeschlossener Vertrag kann innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss des Vertrages seitens des CGT ohne Angabe von Gründen in Textform widerrufen
werden. Eine Widerrufsbelehrung ist auf der Homepage der SPG abgedruckt und veröffentlicht.
2.3. Der CGT muss bei Vertragsabschluss das 18. Lebensjahr vollendet haben, über eine dem Ausbildungsprogramm angemessene Schulbildung verfügen und dem Unterricht
in deutscher Sprache folgen können.
3. Leistungsumfang
3.1. Der Lehrgang umfasst Online- und Präsenzveranstaltungen.
3.2. Onlineveranstaltungen umfassen alles Lehrmaterial, das dem Lehrgangsteilnehmer online zur Verfügung gestellt wird, sowie die gesamte Kommunikation – zum
Beispiel für Prüfungen und Hausaufgaben – die online erfolgt. Dazu wird die SPG dem CGT einen Online-Zugang zur Verfügung stellen über den der CGT jederzeit Zugriff auf seine Lehrmaterialien hat.
Die Lehrmaterialien werden dem CGT entsprechend seinem persönlichen Fortschritt und Dauer des Lehrganges in einzelnen Lehrgangsmodulen zur Verfügung gestellt. Der Online-Zugang und damit auch der
Zugang zu den Lehrmaterialien endet mit Ende des Lehrgangsvertrages.
3.3. Präsenzveranstaltungen umfassen alle Veranstaltungen, an denen der CGT persönlich vor Ort im Stadtraum teilnimmt, insbesondere Übungstouren zu Fuß und in einem Fahrzeug, die entweder vom CGT geleitet werden oder an denen der CGT als Zuhörer teilnimmt. Präsenzveranstaltungen können zu einem im Rahmen des Lehrgangsfortschritts vorgesehenen Zeitpunkt vom CGT wahrgenommen werden. Es obliegt dem CGT an die SPG den Wunsch nach einer Terminvereinbarung für eine Präsenzveranstaltung heranzutragen. Nimmt der CGT eine zwischen ihm und der SPG in Textform terminierte Präsenzveranstaltung nicht wahr oder storniert diese drei Tage oder kürzer vor dem vereinbarten Termin, erlischt das Recht des CGT auf diese Präsenzveranstaltung. Es steht dem CGT frei mit der SPG einen erneuten, jedoch für den CGT kostenpflichtigen Termin zu vereinbaren. Kann SPG einen vereinbarten Termin für eine Präsenzveranstaltung nicht wahrnehmen, hat der CGT das Recht auf einen kostenfreien anderen Termin. Das Anrecht auf Wahrnehmung einer Präsenzveranstaltung erlischt mit Ende des Lehrgangsvertrages.
4. Dauer und Durchführung des Lehrganges
4.1. Der Leistungszeitraum, also
die Lehrgangsdauer, beträgt zwölf Monate und beginnt mit
dem in der Bestellbestätigung genannten Datum.
4.2. Innerhalb der Lehrgangsdauer wird dem CGT das Lehrmaterial entsprechend seinem persönlichen Fortschritt und der Dauer des
Lehrganges zur Verfügung gestellt und der CGT kann innerhalb der Lehrgangsdauer in Absprache mit der SPG Präsenzveranstaltungen und die
Abschlussprüfung terminieren. Es obliegt dem CGT innerhalb der Lehrgangsdauer sich die Lehrgangsinhalte anzueignen, sowie die Präsenzveranstaltungen, die Hausaufgaben und die Abschlussprüfung zu
terminieren.
4.3. Auf Wunsch des CGT und mit Zustimmung der SPG kann die Lehrgangsdauer im Anschluss an die reguläre Dauer von zwölf Monaten kostenpflichtig verlängert werden –
hierbei erfolgt die Verlängerung jeweils für einen Monat, sofern der Vertrag nicht mit einer Frist von einem Monat von einer der beiden Vertragsparteien gekündigt wird. Seitens des CGT kann der
Wunsch auf eine Lehrgangsverlängerung unter anderem bestehen, weil dieser die Abschlussprüfung noch nicht absolviert hat oder auch nach Ende der regulären Lehrgangsdauer weiterhin Zugriff auf die
Lehrgangsinhalte haben möchte.
4.4. Hat der CGT den Lehrgang erfolgreich vor Ende der regulären Lehrgangsdauer beendet, ändert dies nichts an den Zahlungsverpflichtungen des CGT gem. Punkt
6.
4.5. Während des Lehrganges hat der CGT persönlich schriftliche Prüfungsaufgaben und Hausaufgaben zu lösen. Jede einzelne dieser Aufgaben gilt als bestanden, wenn
der CGT mindestens 75% der maximal möglichen Punkteanzahl erreicht hat. Der Lehrgang schließt mit einer Abschlussprüfung ab, die aus einer mündlichen Prüfung, einer Führung zu Fuß und einer
Führung in einem Fahrzeug besteht. Die Abschlussprüfung gilt als bestanden, wenn der CGT mindestens 75% der maximal möglichen Punkteanzahl erreicht hat. Hat der CGT die Abschlussprüfung nicht
bestanden, so kann der CGT auf eigenen Wunsch hin diese kostenpflichtig wiederholen. Der Lehrgang gilt als erfolgreich bestanden, wenn der CGT alle Prüfungsaufgaben, Hausaufgaben und die
Abschlussprüfung bestanden hat - der CGT hat dann auch Anspruch auf die Bestätigung einer erfolgreichen Lehrgangsteilnahme („Teilnahmebescheinigung“). Die SPG sichert einen vertragsgemäßen Ablauf
des Lehrganges zu, nicht jedoch, dass der CGT den Lehrgang als erfolgreich bestanden beendet.
4.6. Von einer solchen Teilnahmebescheinigung gem. Punkt 4.5. zu unterscheiden ist die Zertifizierung. Ein Zertifikat als geprüfte/r Gästeführer/in nach DIN EN
15565 (Tourismus-Dienstleistungen – Anforderungen an Ausbildungsdienstleistungen und Qualifikationsprogramme von Gäste-/Fremdenführern) erhält der CGT nur, wenn er neben einer
Teilnahmebescheinigung gem. Punkt 4.5. noch weitere Dokumente und Nachweise erbringt, um alle Voraussetzungen für den Erhalt des Zertifikates nachzuweisen. SPG wird den CGT informieren, welche
Dokumente und Nachweise dafür erforderlich sind, diese prüfen und, sofern die Prüfung erfolgreich war, das Zertifikat kostenpflichtig ausstellen. Ein Anspruch des CGT auf Erhalt des Zertifikates
besteht nicht.
4.7. Dem CGT ist es untersagt seine persönlichen Zugangsdaten zu den Online-Lehrmaterialien an Dritte weiterzugeben, Dritten Einsicht in die Lehrmaterialien zu geben, sowie die Lehrmaterialien herunterzuladen, zu kopieren oder an Dritte weiterzugeben. Ausnahme sind jene Lehrmaterialien die mit einem „Download-Button“ versehen sind: hier ist der download gestattet, jedoch nicht, diese Materialien zu kopieren oder an Dritte weiterzugeben. Ein Verstoß gegen diese Pflichten kann zu Schadenersatzforderungen und auch zu strafrechtlichen Anzeigen seitens der SPG führen. Ausgenommen von der Einschränkung dieser Nutzungsrechte sind Bilder und andere Materalien die einer Creative-Commons-Lizenz unterliegen.
5. Außerordentliche Kündigung
5.1. Während der Vertragslaufzeit ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Unberührt bleibt das Recht beider Vertragsparteien den Lehrgangsvertrag aus
wichtigem Grund vorzeitig außerordentlich zu kündigen.
5.2. Verstößt der CGT wiederholt und trotz Abmahnung gegen vertragliche und/oder nebenvertragliche Pflichten aus dem Lehrgangsvertrag, ist die SPG berechtigt den Lehrgangsvertrag außerordentlich und fristlos zu kündigen. Wichtige Gründe für eine außerordentliche Kündigung seitens SPG sind insbesondere, aber nicht ausschließlich die Folgenden:
(i) der CGT kommt mit den geschuldeten Zahlungen in Zahlungsverzug, wie unter Punkt 6 geregelt.
(ii) das Verhalten des CGT – sei es vor Ort bei Präsenzveranstaltungen oder im Rahmen der mündlichen oder digitalen Kommunikation - beeinträchtigt den ordentlichen Betrieb der SPG oder stellt eine unzumutbare Belastung gegenüber der SPG dar, dazu zählen unter anderem auch beleidigende, rassistische, sexistische oder verfassungsfeindliche Äußerungen.
(iii) ein Verstoß gegen das Verbot des Downloads, Kopie und Weitergabe von Lehrmaterialien, wie unter Punkt 4.7. angeführt.
5.3. Ein Wechsel des Wohnortes begründet kein außerordentliches Kündigungsrecht seitens des CGT, jedoch kann auf Wunsch des CGT die SPG einer kostenpflichtigen
Verlängerung des Vertrages gemäß Punkt 4.3. zustimmen, um dem CGT die Möglichkeit zu geben die Präsenzveranstaltungen und die Abschlussprüfung zu terminieren und zu absolvieren.
5.4. Eine vorübergehende Erkrankung des CGT begründet kein außerordentliches Kündigungsrecht seitens des CGT. Auf Wunsch des CGT kann bei einer durch ärztliches
Attest nachgewiesenen länger als 3 Monate andauernden Erkrankung die Vertragslaufzeit gem. Punkt 4.3. kostenpflichtig verlängert werden. Bei einer dauerhaften Erkrankung, die von einer Art ist,
die es dem CGT für einen voraussichtlichen Zeitraum von mehr als 12 Monaten nicht ermöglicht die vertragsgegenständlichen Leistungen in Anspruch zu nehmen, steht dem CGT ein außerordentliches
Kündigungsrecht zu, sofern der CGT dies durch ein ärztliches Attest nachweisen kann.
5.5. Im Falle, dass SPG die Durchführung von Präsenzveranstaltungen nicht oder nur unter großen Einschränkungen möglich ist, wie z.B. aufgrund gesetzlicher Auflagen
im Rahmen des Infektionsschutzes, kann die SPG den Vertrag vorübergehend stilllegen, d.h. die Vertragsdauer verlängert sich um die Dauer der Stilllegung, wobei für die Zeit der Stilllegung auch
die Zahlungen durch den CGT ausgesetzt sind.
5.6. SPG behält sich das Recht vor, die Leistung „City Guide“ nach der Mindestvertragslaufzeit nicht weiter anzubieten und den Vertrag mit einer Frist von
mindestens einem Monat außerordentlich zu kündigen. In diesem Fall stehen der SPG keine weiteren Zahlungen durch den CGT zu. Weitergehende Ansprüche seitens des CGT an SPG sind
ausgeschlossen.
5.7. Wenn einem CGT ein kostenfreier Zugang zu diesem Lehrgang gewährt wurde, so können sowohl der CGT als auch SPG diesen Vertrag jederzeit ohne Angabe von Gründen und ohne jede Frist kündigen. Der CGT hat dann keinen Zugang mehr zu diesem Lehrgang
6. Lehrgangsgebühr
6.1. Die Zahlung erfolgt mittels Kreditkarte. Wenn der CGT keine Kreditkarte besitzt
oder diese vor Leistungsbeginn nicht angibt, so erfolgt die Zahlung per Banküberweisung. Die Lehrgangsgebühr
ist bei Kreditkartenzahlung jeweils
monatlich im Voraus fällig und wird zu Monatsbeginn eingezogen. Bei Zahlung per Banküberweisung ist die
volle Lehrgangsgebühr mit Vertragsbeginn für die gesamte Vertragslaufzeit fällig und der CGT ist berechtigt, diesen in Rechnung gestellten Betrag in zwölf gleich hohen monatlichen Raten während der
Dauer der Vertragslaufzeit zu bezahlen - die Raten sind dabei im Voraus jeweils am 1. des Vertragsmonats fällig.
6.2. Wurde auf Wunsch des CGT eine Verlängerung des Lehrganges über die vereinbarte zwölfmonatige Dauer hinaus vereinbart, so ist für jeden Monat der Verlängerung
eine reduzierte Lehrgangsgebühr im Voraus für den jeweiligen Vertragsmonat fällig.
6.3. Im Falle eines Zahlungsverzugs mit
mindestens einer monatlichen Lehrgangsgebühr bzw. Rate kann die SPG den CGT vom weiteren Lehrgang ausschließen und den Online-Zugang für den CGT sperren, und zwar so lange bis der CGT die in Verzug geratenen Lehrgangsgebühren bzw.
Raten bezahlt hat. Im Falle eines Zahlungsverzugs mit mindestens zwei monatlichen Lehrgangsgebühren bzw. Raten oder für den Fall der außerordentlichen Kündigung durch die SPG kann die SPG den gesamten bis zum Ende der Vertragslaufzeit noch zu bezahlenden Betrag fällig
stellen.
6.4. Im Falle eines Zahlungsverzugs kann die SPG im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Mahnkosten und Verzugszinsen verrechnen. Außerdem hat der CGT die Kosten
einer entsprechenden Rechtsverfolgung zu tragen.
6.5. Im Falle einer Einzugsermächtigung per Bank oder Kreditkarte hat der CGT für eine ausreichende Kontodeckung Sorge zu tragen. Im Falle einer Rückbuchung sind
die der SPG entstehenden Kosten vom CGT zu tragen.
6.6. Der CGT hat eine Änderung vertragsrelevanter Daten, wie Name, Adresse und E-Mail-Adresse der
SPG unverzüglich in Textform mitzuteilen. Eine Änderung von Kreditkartendaten muss der CGT selbständig in seinem
Online-Account vornehmen. Kosten, die der SPG entstehen, weil der CGT verabsäumt hat Änderungen rechtzeitig mitzuteilen sind vom CGT zu tragen.
7. Bildungsprämie
7.1. Bildungsprämien können laut geltender Gesetzgebung von der SPG unter anderem nur dann an die Auszahlungsstelle des Bundes eingereicht werden, wenn am
Lehrgangsende von SPG eine Teilnahmebescheinigung über den Besuch des Lehrganges ausgestellt und diese vom Lehrgangsteilnehmer unterschrieben wird
(„Teilnahmebescheinigung-Bildungsprämie“).
7.2. Eine solche Teilnahmbescheinigung-Bildungsprämie ist von einer Teilnahmbescheinigung gem. Punkt 4.5. zu unterscheiden. Eine solche
Teilnahmebescheinigung-Bildungsprämie über den Besuch des Lehrganges wird nur gewährt, wenn der CGT auch tatsächlich am Lehrgang teilgenommen hat. Von einer tatsächlichen Teilnahme am Lehrgang
ist auszugehen, wenn der CGT alle Prüfungs- und Hausaufgaben absolviert hat, wobei es nicht darauf ankommt, ob diese erfolgreich oder nicht erfolgreich absolviert wurden. Die Teilnahme an der
Abschlussprüfung ist für die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung-Bildungsprämie nicht erforderlich.
7.3. Wird seitens der SPG keine Teilnahmebescheinigung-Bildungsprämie ausgestellt bzw. eine von der SPG ausgestellte Teilnahmebescheinigung-Bildungsprämie vom CGT
nicht innerhalb von 14 Tagen nach Lehrgangsende unterschrieben, ist der CGT verpflichtet, den Restbetrag auf die volle Lehrgangsgebühr innerhalb von 28 Tagen nach Lehrgangsende an die SPG zu
bezahlen.
8. Haftung
8.1. Der CGT hat bei der Teilnahme an den Präsenzveranstaltungen die Regeln der Sorgfalt anzuwenden und sich an die verkehrsüblichen Regeln zur
Vermeidung von Schäden auch für andere CGT und Dritte zu halten. Dies gilt insbesondere bei der Teilnahme am Straßenverkehr.
8.2. Die SPG
übernimmt keine Aufsichtspflicht für Minderjährige oder betreuungsbedürftige Personen.
8.3. Die SPG
verfügt über keine eigenen Fahrzeuge. Sofern von der SPG Aktivitäten, die eine
Personenbeförderung beinhalten angeboten werden, wird die Beförderung nicht durch die SPG selbst, sondern durch ein Unternehmen, das Inhaber der entsprechenden Genehmigung nach dem
Personenbeförderungsgesetz (PBefG) ist, durchgeführt. Sämtliche Unternehmerpflichten nach dem PBefG treffen dabei nur den ausführenden Beförderungsunternehmer (ABU). Der ABU ist jenes
Unternehmen, das von der SPG mit der Durchführung der Personenbeförderungsleistung beauftragt wurde. Der ABU kann jedoch auch Subunternehmer mit der Durchführung beauftragen. Der
CGT hat das Recht von der SPG jederzeit Auskunft über Name, Anschrift, Telefon und
E-Mail-Adresse des ABU zu erhalten.
8.4. Die Haftung der SPG für Schäden aus der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ist ausgeschlossen, es sei denn diese Schäden beruhen auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der SPG oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen
Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der SPG. Für sonstige Schäden ist die Haftung ausgeschlossen, es sei denn sie beruhen auf einer grob fahrlässigen
Pflichtverletzung der SPG oder einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der SPG.
9. Schlussbestimmungen
9.1. Sollten Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt.
9.2. Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag müssen durch die Parteien in Textform bestätigt werden.
9.3. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz der SPG in Berlin, sofern der Besteller eingetragener Kaufmann oder juristische
Person des öffentlichen Rechts ist.
9.4. Der Vertrag untersteht dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
9.5. Die SPG ist grundsätzlich nicht bereit und verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle
teilzunehmen.
Stand Januar 2022